Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Bestimmen Sie selbst, bevor andere über Sie bestimmen.

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Patientenverfügung gewährleisten, dass der persönliche Wille bis zum Schluss maßgeblich ist. Denn Unfall oder Krankheit können die Entscheidungs- und Einwilligungsfähigkeit eines Menschen schnell unmöglich werden lassen. Wer in guten Zeiten für diesen Fall einen Vertreter bestimmt, verhindert das für ihn im Ernstfall ein Vormundschaftsgericht einen Betreuer als Vertreter bestellt oder dass er z.B. ohne Einflussmöglichkeit irreversibel im Wachkoma dahinvegetiert.

Jede Person kann mit der Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson als Vertreter einsetzen, der die Angelegenheiten des Bevollmächtigten im Bedarfsfall regelt. Der persönliche Bezug ermöglicht dem Vollmachtgeber eine Einflussnahme und verschafft ihm Schutz und Sicherheit. Inhaltlich kann die Vorsorgevollmacht auf einzelne Punkte beschränkt werden (z.B. Vermögensverwaltung und Gesundheitsvorsorge) oder für alle Bereiche des Lebens gelten (Generalvollmacht).

Mit einer Patientenverfügung kann jeder Volljährige im Voraus einem Arzt gegenüber verbindlich festlegen, wann, warum und unter welchen Umständen an ihm -z.B. im Falle einer unheilbaren Krankheit- keine lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Denn nicht selten steht das Interesse des Patienten nicht in Einklang mit den Pflichten eines Arztes, der grundsätzlich Leben erhalten und verlängern soll. Dieser Konflikt kann durch eine Patientenvollmacht aufgelöst werden. Zudem beugt eine Patientenvollmacht Streit zwischen Angehörigen und Ärzten vor.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin berate und vertrete ich Sie in allen Fragen rund um die Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

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Erbrechtskanzlei Höster - Rechtsanwalt für Erbrecht
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