Pflichtteilsergänzung: Durchsetzung / Abwehr

Gesetzlicher Schutz vor Aushöhlung des Pflichtteils

Nicht selten beabsichtigt der Erblasser sein Nachlassvermögen durch lebzeitige Schenkungen an Dritte zu vermindern, um dadurch unliebsame Pflichtteilsberechtigte schlechter zu stellen. Denn je geringer das hinterlassene Vermögen ist, desto geringer ist auch die Pflichtteilshöhe. Wird der Pflichtteilsanspruch auf diese Weise untergraben, kann der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich –Pflichtteilsergänzungsanspruch- verlangen.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin berate und vertrete ich sowohl den Enterbten bei der Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs als auch den Erben bei der Abwehr von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

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Häufig gestellte Fragen:

Schuldner ist der Erbe und/oder der Beschenkte

Ja, nicht nur der Pflichtteilsberechtigte, sondern auch der Erbe kann einen bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen – vorausgesetzt der hinterlassene Erbteil bleibt hinter dem Gesamtpflichtteil zurück.

Nein, berücksichtigt werden insbesondere keine Anstandsschenkungen, keine Schenkungen zwecks Ausstattung des Kindes und keine Schenkungen des Erblassers, die mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgten.

Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:

  1. der tatsächlich vorhandene (reale) Nachlass ist zu ermitteln und daraus der ordentliche Pflichtteil entsprechend der Pflichtteilsquote zu berechnen.
  2. alle Schenkungen werden dem realen Nachlass zugerechnet und so der fiktive Nachlass ermittelt.
  3. aus dem fiktiven Nachlass wird entsprechend der Pflichtteilsquote der Gesamtpflichtteil ermittelt
  4. zuletzt wird vom Gesamtpflichtteil der ordentliche Pflichtteil abgezogen und man erhält als Ergebnis den Ergänzungsanspruch

Bei verbrauchbaren Sachen (z.B. Geld) ist der Wert zum Zeitpunkt der Erfüllung des Geschenks anzusetzen. Bei nicht verbrauchbaren Sachen (z.B. Immobilien) gilt das Niederstwertprinzip: der Wert der Sache ist jeweils zum Zeitpunkt der Vollziehung der Schenkung und zum Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln. Sodann ist der niedrige Wert in Ansatz zu bringen.

Ja, es gilt die 10-Jahres-Grenze. Zu berücksichtigen sind lediglich Schenkungen des Erblassers, die er in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vollzogen hat. Der Wert jeder einzelnen Schenkung ist dabei nach dem Abschmelzungsmodell zu berechnen.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind seit der Schenkung mindestens 10 Jahre vergangen, bleibt sie unberücksichtigt.

Erbrechtskanzlei Höster - Rechtsanwalt für Erbrecht
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