Pflichtteil: Durchsetzung / Abwehr

The winner takes it all?

Schließt der Erblasser mit seinem Testament einen Angehörigen von der gesetzlichen Erbfolge aus, hat dieser einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Dadurch ist sichergestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte als Angehöriger des Erblassers einen Mindestbetrag aus dessen Nachlass erhält. Um diesen konkret beziffern zu können, stehen dem Pflichtteilsberechtigten umfangreiche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegenüber dem Erben zu.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin berate und vertrete ich sowohl den Pflichtteilsberechtigten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche als auch den Erben bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

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Häufig gestellte Fragen:

  • Eheliche und nichteheliche Abkömmlinge des Erblassers, sowie dessen Adoptivkinder
  • Ehepartner (Ausnahme: ein begründeter Antrag auf Ehescheidung ist anhängig)
  • Eltern des Erblassers, wenn dieser selbst keine Abkömmlinge hat
  • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Enkel, wenn keine dem Erblasser näher stehende Abkömmlinge (Kinder) leben

Die Pflichtteilsquote beträgt ½ vom gesetzlichen Erbanspruch. Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt von der Anzahl der Verwandten ab. Bei Eheleuten ist neben der Anzahl der Verwandten der eheliche Güterstand maßgeblich.

Um die Höhe des Pflichtteils berechnen zu können, müssen zunächst alle Nachlassforderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) ermittelt werden. Die Differenz von Aktiva und Passiva ergibt den Nettonachlasswert. Nun kann der Pflichtteil anhand der Quote vom Nettonachlass beziffert werden.

Der Erbe muss den Pflichtteil zahlen. Sind mehrere Erben vorhanden, kann jeder von ihnen vom Pflichtteilsberechtigten wahlweise in Haftung genommen werden, bis der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils erfüllt ist.

Ja, der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Bestandsverzeichnis vorlegen und mit diesem Auskunft über die Zusammensetzung der Erbmasse erteilen. Das Nachlassverzeichnis muss sämtliche Aktiva und Passiva ausweisen, die am Todestag des Erblassers vorhanden sind.

Oft gehören Immobilien, Unternehmen oder Kunstgegenstände zum Nachlassvermögen. Kann über deren Wert keine Einigung zwischen dem Erben und Pflichtteilsberechtigten erzielt werden, muss der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten den Wert durch neutrale Gutachter feststellen lassen.

Der Erbe zahlt die Kosten des Sachverständigen aus den Mitteln des Nachlasses. Diese Kosten sind also Nachlasspassiva.

Ja, unter der Voraussetzung, dass der Erblasser die Schenkung beim Vollzug mit einer wirksamen Anrechnungsbestimmung versehen hat.

Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren ab Verjährungsbeginn.

Erbrechtskanzlei Höster - Rechtsanwalt für Erbrecht
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